CanG


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 KCanG mWv. 1. Juli 2024 mWv. 1. Januar 2025 offen

(gesamter Text siehe Konsumcannabisgesetz - KCanG)


Artikel 2 Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2024 MedCanG

(gesamter Text siehe Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG)


Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2024 BtMG § 7, § 19, § 30, § 24a, § 32, Anlage I, Anlage II, Anlage III

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24a wie folgt gefasst:

§ 24a (weggefallen)".

2.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen."

3.
§ 19 Absatz 2a und 3 wird aufgehoben.

3a.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „verursacht" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet."

4.
§ 24a wird aufgehoben.

5.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nummer 14 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 15 wird Nummer 14.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" gestrichen.

6.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Positionen werden gestrichen:

„- Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)
 
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten
stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom
13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193
vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent
nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der
Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen
und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des
Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und
die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen
Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C
veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder
e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken -
- Cannabisharz
(Haschisch, das abgesonderte Harz
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)".
 


 
b)
Die Positionen „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:" bis „Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)" werden wie folgt gefasst:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
„- Tetrahydrocannabinole, folgende
Isomeren und ihre stereochemischen
Varianten:
 
- Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol
(Δ6a(10a)-THC)
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-
6H-benzo[c]chromen-1-ol
- Δ6a-Tetrahydrocannabinol
(Δ6a-THC)
(9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol
- Δ7-Tetrahydrocannabinol
(Δ7-THC)
(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol
- Δ8-Tetrahydrocannabinol
(Δ8-THC)
(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol
- Δ10-Tetrahydrocannabinol
(Δ10-THC)
(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
- Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol
(Δ9(11)-THC)
(6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
- ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des
Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr
ist."


7.
In Anlage II wird die Position „Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)" wie folgt gefasst:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
„- Δ9-Tetrahydrocannabinol
(Δ9-THC)
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-
6H-benzo[c]chromen-1-ol
- ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist."


8.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Position wird gestrichen:

„- Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)
 
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23
und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen,
die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -".


 
b)
Die Position „Dronabinol" wird gestrichen:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
„Dronabinol - (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol".


Artikel 4 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2024 BtMVV § 1, § 3, § 4

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 7d des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten," gestrichen.

2.
In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Cannabis," und das Wort „Dronabinol," gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. April 2024 BtMAHV § 15



Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG


Artikel 6 ändert mWv. 1. April 2024 BMGBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Medizinal-Cannabisgesetz."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:

„Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz".

b)
In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen." aufgehoben.

c)
Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:



Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG  
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
 
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2 Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden
480
1.1.2.1 Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich
diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am
oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden
240
1.1.3 Binnenhandel 590
1.1.3.1 Befristete Einmalerlaubnis 295
1.1.3.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 8.850
1.1.4 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1.040
1.1.4.1 Befristete Einmalerlaubnis 520
1.1.4.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 15.600
1.2 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-
wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der
Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient
oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
 
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
190
1.2.3 Erwerb 190
1.2.3.1 Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind,
insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
4425
1.2.4 Abgabe 190
1.2.5 Einfuhr 190
1.2.6 Ausfuhr 190
2 Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1
MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG
 
2.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener
Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken
oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen
Zwecken zu berechnen.
Die in Nummer 1 für
die Erteilung einer ent-
sprechenden Erlaubnis
nach § 4 MedCanG
festgelegte Gebühr
2.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der
Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
50 Prozent der in Num-
mer 1 für die Erteilung
einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 4
MedCanG festgelegten
Gebühr
2.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes
50 Prozent der in Num-
mer 1 für die Erteilung
einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 4
MedCanG festgelegten
Gebühr
3 Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 4 MedCanG
 
3.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche
Zwecksetzung erfolgt, je Änderung
90
3.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
4 Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten
befristeten Erlaubnis
25 Prozent der in Num-
mer 1 für die Erteilung
einer entsprechenden
Erlaubnis nach § 4
MedCanG festgelegten
Gebühr
5 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2
MedCanG
190
6 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung
nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je
Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
70
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi-
nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu
berechnen.
6.1 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung
nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn
der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von
besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung
erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi-
nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu
berechnen.
35
7 Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG 660 bis 15.000
8 Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG 150
9 Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen
 
9.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
9.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern
diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
50 bis 250
9.3 Fachliche Beratung der antragstellenden Person
(Beratungsgespräch)
500 bis 5.000
10 Auslagen  
10.1 Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 In tatsächlich entstan-
dener Höhe
10.2 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich entstan-
dener Höhe".


Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. April 2024 AMG § 81

In § 81 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Atomrechts," die Wörter „des Konsumcannabisgesetzes, des Medizinal-Cannabisgesetzes," eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. April 2024 BNichtrSchG § 1, § 2

Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen" die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten" eingefügt.

2.
In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 JArbSchG § 25

§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder

6.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal".


Artikel 10 Änderung der Arbeitsstättenverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. April 2024 ArbStättV § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird das Wort „Tabakrauch" durch die Wörter „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 BZRG § 17, § 32, § 48

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen."

2.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.

3.
Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt."


Artikel 12 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 StGB § 76a, § 145d, § 164

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt:

„6a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:

a)
Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)
Straftaten nach § 34 Absatz 4,

6b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

a)
Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)
Straftaten nach § 25 Absatz 5,".

2.
§ 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes" durch die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt.

b)
In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt.

3.
In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 13 ändert mWv. 1. April 2024 EGStGB Artikel 316p (neu)

Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218), wird folgender Artikel 316p eingefügt:

 
Artikel 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden."


Artikel 13a Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 13a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 StPO § 100a, § 100b, § 100j, § 104, § 112a, § 443

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 100a Absatz 2 Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

„7a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:

a)
Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)
Straftaten nach § 34 Absatz 4,

7b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

a)
Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)
Straftaten nach § 25 Absatz 5,".

2.
Nach § 100b Absatz 2 Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:

Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,

5b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,".

3.
In § 100j Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „oder Nummer 5," die Angabe „5a, 5b," eingefügt.

4.
In § 104 Absatz 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-" ein Komma und das Wort „Cannabis-" eingefügt.

5.
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes" eingefügt.

6.
§ 443 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

c)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.
einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder

6.
einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes".


Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 14 ändert mWv. 1. April 2024 FeV § 13a (neu), § 14, Anlage 4, Anlage 4a

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder

2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder

d)
sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht."

2.
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)" gestrichen.

b)
Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
„9.2 Einnahme von Cannabis        
9.2.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahr-
zeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigen
der Cannabiskonsum
können nicht hinreichend
sicher getrennt werden.)
nein nein - -
9.2.2 nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
- -
9.2.3 Abhängigkeit nein nein - -
9.2.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
- -".


4.
In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln" jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln" ersetzt.


Artikel 14a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 14a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 GVG § 74a

In § 74a Absatz 1 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetz" ein Komma und die Wörter „Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz" eingefügt.


Artikel 14b Einschränkung von Grundrechten



(1) Durch Artikel 13a Nummer 1 und 3 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Durch Artikel 13a Nummer 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Durch Artikel 13a Nummer 4 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft.


(3) In Artikel 1 treten die §§ 40 bis 42 am 1. Januar 2025 in Kraft.