IM canG WIRD GENAU DEFINIERT WAS CANNABIS IM SINNE DES GESETZES IST. VERMEHRUNGSMATERIAL (SAMEN UND STECKLINGE) WERDEN AUSDRÜCKLICH DAVON AUSGENOMMEN UND ZÄHLEN DESHALB NICHT ALS CANNABIS IM SINNE DES GESETZES.

SOMIT FALLEN SAMEN UND STECKLINGE AUCH NICHT UNTER DAS VERBOT ZUR WEITERGABE VON CANNABIS, WEIL SIE PER DEFINITION DES GESETZES KEIN CANNABIS SIND.

DER KOMMERZIELLE HANDEL MIT SAATGUT ODER VERMEHRUNGSMATERIAL INNERHALB DEUTSCHLANDS WIRD IM GESETZ MIT KEINEM WORT ERWÄHNT. DA ES KEIN VERBOT GIBT IST DER VERKAUF NICHT STRAFBAR UND ES GREIFT DAS EUROPÄISCHE HANDELSRECHT .